Impressum

Diese Seiten wurden von der Städtischen Musikschule der Stadt Guben erstellt.

Quellennachweis:

Fotos (wenn nicht anders angegeben): Andreas Zach, http://www.pexels.com, Adobe Stock

Anbieter:

Stadt Guben – Städtische Musikschule Johann Crüger
Gasstraße 7
03172 Guben
eMail: musikschule@guben.de
Telefon: +49 (3561) 6871-2201
Fax: +49 (3561) 6871-4000

Vertretungsberechtigter:

Die Stadt Guben ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch den Bürgermeister Herrn Fred Mahro.

verantw. Onlineredakteur:

Andreas Zach, Musikschulleiter (Anschrift wie oben)
musikschule@guben.de

Trotz sorgfältiger Recherchen kann es vorkommen, dass ein Online-Dienst unzutreffende Daten enthält. Für die Richtigkeit aller Angaben in diesem Informationsdienst wird deshalb keine Gewähr und Haftung übernommen. Es wird auch keine Haftung für die Richtigkeit und Zulässigkeit solcher Angebote übernommen, die über Links aus unserer Website erreicht werden können.

elektronische Zugangseröffnung:

Die Stadt Guben regelt in der nachfolgenden Erklärung, in welcher Qualität Dokumente, die per E-Mail an die Stadtverwaltung übermittelt werden, von der Verwaltung angenommen und verwertet werden können. Die elektronische Kommunikation mit der Stadt Guben richtet sich nach § 2 Abs. 1 EGovG und § 3a VwVfG, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Elektronische Kommunikation mit der Stadt Guben

Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Stadt Guben ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Stadt Guben nimmt Dokumente nur in folgenden Dateiformaten entgegen:
– Textdateien im Format ANSI (*.txt)
– Rich Text Format (*.rtf)
– Microsoft Word für Windows (*.doc, *.docx) in den Versionen Office 2003 bis Office 2013
– Portable Document Format (*.pdf) in den Versionen für Adobe Acrobat Reader ab 7.0
– Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
– Graphics Interchange Format (*.gif)
– Tag Image File Format (*.tif)
– Bitmap Pictures (*.bmp)
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden.
Die genannten Dateiformate können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Guben nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 15 Megabyte (MB) beschränkt.
Für die elektronische Kommunikation per E-Mail ist

musikschule@guben.de

als zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet.
Darüber hinaus finden Sie in unserem Internetangebot weitere E-Mail-Adressen einzelner Dienststellen oder Mitarbeiter, an die Sie ebenfalls E-Mails versenden können.

Annahme signierter und verschlüsselter elektronischer Post bzw. qualifiziert signierter Dokumente
Der Empfang signierter und verschlüsselter elektronischer Post sowie qualifiziert signierter Dokumente durch die Stadt Guben ist möglich. Dokumente, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, können grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Dies kann jedoch nach § 2 Abs. 1 EGovG und § 3a VwVfG nur dann wirksam erfolgen, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.
Die qualifizierte Signatur von Dokumenten (Dateien) wird nur in den Formaten PDF-inline oder PKCS7 entgegen genommen.
Signierte und verschlüsselte E-Mails werden nur im SMIME-Format akzeptiert. Es wird keine PGP-Verschlüsselung/Signatur akzeptiert.
Für den verschlüsselten E-Mail-Verkehr mit der Stadt Guben nutzen Sie bitte das Gateway-Zertifikat der Stadt Guben < Öffentlicher Schlüssel >
§ 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Hinweise zu unseren Datenschutzgrundsätzen

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